§ 33 Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 2011-12-22

§ 33 Aerzte_ZV (Gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und -einrichtungen; gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit)

§ 33 (Gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und -einrichtungen; gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) 1Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. 3Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren. (2)