§ 33 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217 vom 2023-08-16

§ 33 BBiG Untersagung des Einstellens und Ausbildens

§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. (3) 1Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. 2Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.