§ 33 BedplanR
FNA: 8230-25-12
Fassung vom: 15.02.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4 vom 06.09.2012

§ 33 BedplanR Prüfung der Versorgungslage durch den Landesausschuss

§ 33 Prüfung der Versorgungslage durch den Landesausschuss

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Der Landesausschuss hat innerhalb angemessener Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zu prüfen, ob in dem betreffenden Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder unmittelbar droht. (2)