§ 334 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 334 SGB V Anwendungen der Telematikinfrastruktur

§ 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. 2Anwendungen sind: 1. die elektronische Patientenakte nach § 341, 2. Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, 3. Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. der Medikationsplan nach § 31 a einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan), 5. medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten), 6. elektronische Verordnungen, 7. die elektronische Patientenkurzakte nach § 358 und 8. die elektronische Rechnung nach § 359 a. (2)