BFH - Beschluß vom 19.04.1999
I B 141/98
Normen:
DBA-AUT Art. 9 ; DBA-CHE Art. 15 Art. 24 ; DBA-FRA Art. 13 ; DBA-GBR Art. 11 ; DBA-ITA Art. 15 ; DBA-NLD Art. 10 ; EStG § 34c ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1317

§ 34 c Abs. 1 EStG; Anrechnung Schweizer Steuern

BFH, Beschluß vom 19.04.1999 - Aktenzeichen I B 141/98

DRsp Nr. 1999/8369

§ 34 c Abs. 1 EStG; Anrechnung Schweizer Steuern

1. Die Doppelbesteuerungsabkommen gehen als spezialgesetzliche Regelungen dem § 34 c Abs. 1 EStG vor. 2. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz ist keine Rechtsgrundlage für eine Anrechnung der Steuer, die die Schweiz auf die Einkünfte erhoben hat, die ein Stpfl. durch seine Tätigkeit in der Bundesrepublik oder Drittstaaten erzielt hat. 3. Handlungsbevollmächtigte werden von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz nicht erfasst. 4. Wird eine Tätigkeit - jeweils weniger als 183 Tage - in Italien, Großbritannien, den Niederlanden oder Frankreich ausgeübt, kann die hierfür von einem Schweizer ArbG gezahlte Vergütung im Inland besteuert werden. Im Inland ist eine Besteuerung für Tätigkeiten in Österreich in einem derartigen Fall nach Art. 9 Abs. 2 DBA-Österreich ausgeschlossen.

Normenkette:

DBA-AUT Art. 9 ; DBA-CHE Art. 15 Art. 24 ; DBA-FRA Art. 13 ; DBA-GBR Art. 11 ; DBA-ITA Art. 15 ; DBA-NLD Art. 10 ; EStG § 34c ;

Gründe: