§ 34 DVStB
FNA: 610-10-6
Fassung vom: 12.11.1979
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 07.07.2021

§ 34 DVStB Bestellungsverfahren

§ 34 Bestellungsverfahren

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerberater entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. (2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. (3) 1Der Bewerber muss in dem Antrag angeben: 1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen Tätigkeit, 2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung, 3. wann und bei welcher Stelle er die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von der Prüfung befreit wurde, 4. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Bestellung eingereicht hat, 5. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten zwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder innerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.