§ 34 KSVG
FNA: 8253-1
Fassung vom: 27.07.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 34 KSVG (Zuschuss des Bundes)

§ 34 (Zuschuss des Bundes)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Der Zuschuss des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen. (2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse. (3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.