§ 341 w HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 341 w HGB Offenlegung

§ 341 w Offenlegung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341 q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. 2Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341 v, das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat. (3) § 325 Absatz 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1 a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.