§ 342 j HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 342 j HGB Währung

§ 342 j Währung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342 b, 342 c und 342 d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen. (2) In den Fällen des § 342 e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird. (3) In den Fällen des § 342 d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342 f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.