Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1990 aufgehoben und der Gewerbesteuermessbescheid 1991 sowie die Bescheide über die vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1991 und 1992 geändert werden durften.
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