FG Niedersachsen - Urteil vom 09.05.2000
6 K 749/97
Normen:
GewStG §§ 10a, 35b Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 964

§ 35 b Abs. 2 GewStG, Gewerbeverlust als Besteuerungsgrundlage

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 6 K 749/97

DRsp Nr. 2000/7716

§ 35 b Abs. 2 GewStG, Gewerbeverlust als Besteuerungsgrundlage

Der nach § 10 a GewStG zu berücksichtigende Gewerbeverlust ist Besteuerungsgrundlage i.S.v. § 35 b Abs. 2 Satz 2 GewStG, da die Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrages unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 10 a GewStG zu erfolgen hat.

Normenkette:

GewStG §§ 10a, 35b Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1990 aufgehoben und der Gewerbesteuermessbescheid 1991 sowie die Bescheide über die vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1991 und 1992 geändert werden durften.