§ 36 a PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 2024-04-11

§ 36 a PBefG Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

§ 36 a Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) 1Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3Die Arbeiten müssen dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten angekündigt werden. (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. (3)