§ 36 Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 2011-12-22

§ 36 Aerzte_ZV (Sitzungen des Zulassungsausschusses)

§ 36 (Sitzungen des Zulassungsausschusses)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) 1Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. 2Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein. (2) In den Fällen des § 140 f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden.