§ 36 BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 36 BMV-Ae Schriftliche Informationen

§ 36 Schriftliche Informationen

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Der Vertragsarzt ist befugt und verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlichen schriftlichen Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten) auf Verlangen an die Krankenkasse zu übermitteln. 2Wird kein vereinbarter Vordruck verwendet, gibt die Krankenkasse an, gemäß welcher Bestimmungen des Sozialgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften die Übermittlung der Information zulässig ist. (2) 1Für schriftliche Informationen werden Vordrucke vereinbart. 2Vereinbarte Vordrucke, kurze Bescheinigungen und Auskünfte sind vom Vertragsarzt ohne besonderes Honorar gegen Erstattung von Auslagen auszustellen, es sei denn, dass eine andere Vergütungsregelung vereinbart wurde. 3Der Vordruck enthält einen Hinweis darüber, ob die Abgabe der Information gesondert vergütet wird oder nicht. 4Gutachten und Bescheinigungen mit gutachtlichen Fragestellungen, für die keine Vordrucke vereinbart wurden, sind nach den Leistungspositionen des BMÄ zu vergüten. (3)