§ 36 c EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 36 c EEG2023 Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

§ 36 c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder 2. für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22 b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.