§ 36 EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 36 EEG2023 Gebote für Windenergieanlagen an Land

§ 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, auf die sich ein Gebot bezieht, folgende Anforderungen erfüllen: 1. die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen vier Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und 2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt. (2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen: 1. die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz umfassten Anlagen an das Register gemeldet worden sind, 2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift, 3. sofern das Gebot für mehrere Anlagen abgegeben wird, die jeweils auf die einzelne Anlage entfallende Gebotsmenge und 4. sofern das Gebot für eine Flugwindenergieanlage an Land abgegeben wird, die Angabe, dass es sich um eine solche Anlage handelt. (3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen: