§ 36 i EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 36 i EEG2023 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

§ 36 i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36 e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.