§ 36 StBGebV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666 vom 2008-04-08

§ 36 StBGebV Steuerliches Revisionswesen

§ 36 Steuerliches Revisionswesen

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr. (2) Der Steuerberater erhält 1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke2/10bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; 2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr. Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.