§ 37 a BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 37 a BMV-Ae Betriebsstättennummer, Arztnummer

§ 37 a Betriebsstättennummer, Arztnummer

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1In den vorgeschriebenen Fällen hat der Vertragsarzt die ihm von der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesene Betriebsstättennummer, gegebenenfalls eine Nebenbetriebsstättennummer sowie die Arztnummer zu verwenden. 2Nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung können in Einzelpraxis ohne Angestellte tätige Ärzte und Ärzte einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft, die nur in einer Betriebsstätte tätig sind, bei der Abrechnung und Verordnung auf die Verwendung der Arztnummer verzichten. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Anstellung von Ärzten. (2)