§ 37 a EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 37 a EEG2023 Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37 a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

1Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. 2Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 enthält.