§ 37 Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 2011-12-22

§ 37 Aerzte_ZV (Mündliche Verhandlung)

§ 37 (Mündliche Verhandlung)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) 1Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuß nach mündlicher Verhandlung. 2In allen anderen Fällen kann der Zulassungsausschuß eine mündliche Verhandlung anberaumen. (2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten Ärzte sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen. 2Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.