§ 37 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 37 BewG Ermittlung des Ertragswerts

§ 37 Ermittlung des Ertragswerts

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. 2Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden. (2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).