§ 37 d EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 37 d EEG2023 Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37 d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie 1. zunächst nach Maßgabe von Absatz 2 Zuschläge erteilt für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 bis zur Höhe eines jeweils gleichmäßig auf die verbleibenden Gebotstermine eines Kalenderjahres zu verteilenden Volumens von a) im Jahr 2024 300 Megawatt zu installierender Leistung, b) im Jahr 2025 800 Megawatt zu installierender Leistung, c) im Jahr 2026 1 200 Megawatt zu installierender Leistung, d) im Jahr 2027 1 500 Megawatt zu installierender Leistung, e) im Jahr 2028 2 000 Megawatt zu installierender Leistung, f) im Jahr 2029 2 075 Megawatt zu installierender Leistung und Besondere Solaranlagen nach § Absatz Nummer Buchstabe a bis c berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Zuschlagserteilung nach Satz 1 Nummer nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese Solaranlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen.