§ 379 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 379 SGB III Vorschlagsberechtigte Stellen

§ 379 Vorschlagsberechtigte Stellen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen 1. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände, 2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. 2Für die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt. (2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind 1. die Bundesregierung für drei Mitglieder, 2. der Bundesrat für drei Mitglieder und 3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied. (2 a) weggefallen (3)