§ 38 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271 vom 2023-10-08

§ 38 BeurkG Eide, eidesstattliche Versicherungen

§ 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend. (2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.