§ 38 InvStG
FNA: 610-6-18
Fassung vom: 19.07.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 38 InvStG Vereinnahmung und Verausgabung

§ 38 Vereinnahmung und Verausgabung

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

(1) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (2) Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen. (3) 1Periodengerecht abzugrenzen sind 1. Zinsen und angewachsene Ansprüche einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Kapitalforderung eine Emissionsrendite hat oder bei ihr das Stammrecht und der Zinsschein getrennt wurden, 2. angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio und 3. Mieten. 2Die angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissionsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist. 3Anderenfalls ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Geschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen. 4Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten gelten als zugeflossen. (4) Periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt. (5)