§ 384 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 384 SGB V Begriffsbestimmungen

§ 384 Begriffsbestimmungen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck 1. Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Systeme, a) Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen, b) miteinander zu kommunizieren, c) bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten; 2. Standard diejenigen Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung; 3. Profil diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind; Profile enthalten den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen; 4. Leitfaden diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile; Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck