§ 39 BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 39 BMV-Ae Belegärzte

§ 39 Belegärzte

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. (2) 1Die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes darf nicht das Schwergewicht der Gesamttätigkeit des Vertragsarztes bilden. 2Er muss im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen. (3) Die Anerkennung als Belegarzt kann grundsätzlich für nur ein Krankenhaus ausgesprochen werden. (4) Als Belegarzt ist nicht geeignet, 1. wer neben seiner ambulanten ärztlichen Tätigkeit eine anderweitige Nebentätigkeit ausübt, die eine ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten nicht gewährleistet, 2. ein Arzt, bei dem wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes die stationäre Versorgung der Patienten nicht gewährleistet ist,