§ 39 GwG
FNA: 7613-3
Fassung vom: 23.06.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 39 GwG Errichtungsanordnung

§ 39 Errichtungsanordnung

GwG ( Geldwäschegesetz )

(1) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für jedes automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 29 Absatz 2 a, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. 2Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören. (2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen: 1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle, 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, 4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten, 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen, 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, 7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden, 8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie 9. Protokollierung. (3)