(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39 g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39 g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn 1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39 e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, 2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39 g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39 g Absatz 2 vorgelegt wird. (3) 1Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. 2Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39 g verlängert werden.
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