§ 39 SG
FNA: 51-1
Fassung vom: 30.05.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 2017-06-08

§ 39 SG Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

SG ( Soldatengesetz )

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden 1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel, 2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann, 3. Offiziere auf Zeit, 4. Offiziere der Reserve.