§ 39 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 39 StGB Bemessung der Freiheitsstrafe

§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe

StGB ( Strafgesetzbuch )

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.