§ 4 BudgetV
FNA: 860-9-1-2
Fassung vom: 27.05.2004
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2004-05-27

§ 4 BudgetV Zielvereinbarung

§ 4 Zielvereinbarung

BudgetV ( Budgetverordnung )

(1) 1Die Zielvereinbarung wird zwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten abgeschlossen. 2Sie enthält mindestens Regelungen über 1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, 2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie 3. die Qualitätssicherung. (2)