§ 4 ErbbauRG
FNA: 403-6
Fassung vom: 15.01.1919
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719 vom 2013-10-01

§ 4 ErbbauRG (Verjährung)

§ 4 (Verjährung)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 4 und 5) verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren vom Eintreten der Voraussetzungen an.