FNA: 707-6-1-7
Fassung vom: 30.09.2005
Inkrafttreten der Fassung: 2005-07-04
Außerkraft mit dem: 2006-07-21
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2005-09-30

§ 4 InvZulG 2005 Gesonderte Feststellung

§ 4 Gesonderte Feststellung

InvZulG 2005 ( Investitionszulagengesetz 2005 )

1Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. 2Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 aufzunehmen.