§ 41 Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 2011-12-22

§ 41 Aerzte_ZV (Beratung und Beschlussfassung)

§ 41 (Beratung und Beschlussfassung)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) 1Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. 2Die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß ist zulässig. 3In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung. (2) 1Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden. 2Stimmenthaltung ist unzulässig. (3) Über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu bewahren. (4) 1Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluß niederzulegen. 2In dem Beschluß sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlußfassung anzugeben. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. 4Dem Beschluß ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen. (5)