§ 41 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 41 ALG Grundsatz

§ 41 Grundsatz

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 2Dies gilt auch für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.