§ 41 BAföG
FNA: 2212-2
Fassung vom: 07.12.2010
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 41 BAfoeG Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung

§ 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. 2Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden. (2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber. (3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten. (4)