(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 7,46 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde. (2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 5,93 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde. (3) 1Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 5,98 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 3,81 Cent pro Kilowattstunde und 3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde. 2Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt. (4)
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