§ 416 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 416 SGB V Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

§ 416 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1§ 5 Absatz 4 a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4 a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4 a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.