(1) 1Das Bundesverwaltungsamt benennt innerhalb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung durch die zuständige Landesstelle das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land. 2Maßgebend dafür ist die Aufnahmequote nach § 42 c. (2) 1Im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42 c soll vorrangig dasjenige Land benannt werden, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das das Kind oder den Jugendlichen nach § 42 a vorläufig in Obhut genommen hat. 2Hat dieses Land die Aufnahmequote nach § 42 c bereits erfüllt, soll das nächstgelegene Land benannt werden. (3)
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