§ 42 DVStB
FNA: 610-10-6
Fassung vom: 12.11.1979
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 07.07.2021

§ 42 DVStB Nachweis der besonderen Sachkunde

§ 42 Nachweis der besonderen Sachkunde

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlassung des Antragstellers befindet. (2) 1Der Antrag muss genaue Angaben über den beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers enthalten. 2In dem Antrag ist anzugeben, ob der Antragsteller die besondere Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser Prüfung befreit werden will; erforderliche Nachweise sind dem Antrag beizufügen. (3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft, 2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. Landpachtrecht, 4. Grundstücksverkehrsrecht, 5. Grundlagen des Agrarkreditwesens, 6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik. 2Nicht erforderlich ist, dass alle Gebiete Gegenstand der Prüfung sind. 3Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht übersteigen. (4)