§ 421 b SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 421 b SGB III Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

§ 421 b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. 2Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 3§ 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.