(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist. (2) 1Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. 2Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. 3Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Gesetzes. (3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an 1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender, 2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde. (4)
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