§ 43 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 43 EKV Wirtschaftlichkeitsprüfung

§ 43 Wirtschaftlichkeitsprüfung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Die vertragsärztliche Tätigkeit wird im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Prüfungseinrichtungen nach § 106 SGB V überwacht. (2) Bei der Prüfung der vertragsärztlichen Behandlungs- und Verordnungsweise ist die Wirtschaftlichkeit der gesamten Tätigkeit des Vertragsarztes zu berücksichtigen. (3)