§ 43 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 365 vom 2023-12-14

§ 43 RVG Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

§ 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.