§ 44 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 365 vom 2023-12-14

§ 44 RVG Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. 2Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.