§ 44 SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107 vom 2024-03-27

§ 44 SGB II Veränderung von Ansprüchen

§ 44 Veränderung von Ansprüchen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.