§ 45 Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 2011-12-22

§ 45 Aerzte_ZV (Rücknahme und Zurückweisung des Widerspruchs)

§ 45 (Rücknahme und Zurückweisung des Widerspruchs)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) 1Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. 2Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken. (2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt. (3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.