§ 45 BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 45 BMV-Ae Abrechnung (sachlich-rechnerische Richtigstellung)

§ 45 Abrechnung (sachlich-rechnerische Richtigstellung)

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Der Kassenärztlichen Vereinigung obliegt die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. 2Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerks. (2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. 2Die Gesamtverträge regeln das Nähere über das Antragsrecht der Krankenkassen für nachgehende sachlich-rechnerische Berichtigungen, insbesondere die dazu vorgesehenen Fristen. (3)