§ 45 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 45 EKV Prüfung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen

§ 45 Prüfung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Schadenersatzansprüche, welche eine Ersatzkasse gegen einen Vertragsarzt aus der schuldhaften Verletzung vertragsärztlicher Pflichten geltend macht und für deren Prüfung und Feststellung nicht die Verfahren nach §§ 34 Abs. 4 und 5, 43 und 44 vorgeschrieben sind, werden durch eine bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu errichtende Schlichtungsstelle geprüft und dem Grunde und der Höhe nach aufgrund eines Vorschlags der Schlichtungsstelle durch die Kassenärztliche Vereinigung in einem Bescheid festgestellt. 2Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche, welche eine Ersatzkasse auf den Vorwurf der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen oder eines Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung stützt. (2) 1Die Schlichtungsstelle ist paritätisch aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Verbände der Ersatzkassen zu besetzen. 2Über die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle im einzelnen werden Regelungen im Gesamtvertrag geschlossen. (3)